Satzung

Artikel 1: Name

Der Verein führt den Namen "HOLZWICKEDER BÜRGERBLOCK" (BÜRGERBLOCK).

 

Artikel 2: Sitz

Der HOLZWICKEDER BÜRGERBLOCK hat seinen Sitz in Holzwickede.

 

Artikel 3: Zweck

Zweck des BÜRGERBLOCKs ist die überparteiliche, unabhängige und verantwortliche Mitarbeit an allen kommunalen Aufgaben und die Beteiligung an der politischen Willensbildung in der Gemeinde Holzwickede durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften.

 

Artikel 4: Mitgliedschaft

Jede Bürgerin und jeder Bürger in der Gemeinde Holzwickede kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des BÜRGERBLOCKs Mitglied des BÜRGERBLOCKs werden, sofern sie bzw. er sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt.

Die Mitgliedschaft im BÜRGERBLOCK endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem BÜRGERBLOCK ist jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich zu erklären.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des BÜRGERBLOCKs beschlossen werden,

- wenn es gegen die Satzung oder die Beschlüsse des BÜRGERBLOCKs verstößt,

- wenn sein Verhalten das Ansehen des BÜRGERBLOCKs schädigt,

- wenn es gegen das Grundgesetz verstößt.

 

Der Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides gegen einen solchen Vorstandsbeschluss Widerspruch einlegen. Dann beschließt die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zu einem solchen Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.

 

Artikel 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des BÜRGERBLOCKs haben gleiche Rechte und Pflichten und sind gehalten, die satzungsgemäßen Beschlüsse des BÜRGERBLOCKs zu befolgen.

 

Artikel 6: Beitrag

Beiträge werden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben.

 

Artikel 7: Organe

Die Organe des BÜRGERBLOCKs sind:

 - die Mitgliederversammlung

 - der Vorstand

 

Artikel 8: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des BÜRGERBLOCKs. Sie ist das höchste Beschlussorgan des BÜRGERBLOCKs und ist grundsätzlich all zuständig. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand des BÜRGERBLOCKs unter Einhaltung einer achttägigen Ladungsfrist durch schriftliche Einladung und durch Benachrichtigung über die Lokalpresse. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 10 Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangen.

 

Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, notfalls durch Briefabstimmung.

 

Artikel 9: Vorstand

Der Vorstand des BÜRGERBLOCKs wird von der Mitgliederversammlung des BÜRGERBLOCKs gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

 - zwei Stellvertretern

 - dem Schriftführer

 - dem Kassenwart bzw. dessen Stellvertreter

 

und kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Für die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Erreicht kein Kandidat die Zwei-Drittel-Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

 

Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und dieser verantwortlich. Als ausführendes Organ der Mitgliederversammlung führt er die laufenden Geschäfte des BÜRGERBLOCKs.

 

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Sie sind vom Vorsitzenden mit mindestens dreitägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Artikel 10: Befugnisse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Maßnahmen in die Wege zu leiten, die gemäß der in Artikel 3 niedergelegten Zwecksetzung erforderlich sind. Die Mitgliederversammlung nimmt darüber hinaus den Tätigkeitsbericht des Vorstands, insbesondere den Finanzbericht des Kassenwarts entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und führt notfalls zusätzlich zur Neuwahl des Vorstandes Ergänzungswahlen zum Vorstand durch. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für das jeweils folgende Haushaltsjahr.

 

Artikel 11: Abstimmungen und Beschlüsse

Abstimmungen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn keine geheime Abstimmung verlangt wird.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Ein Beschluss über die Auflösung des BÜRGERBLOCKs kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse werden in einem vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnenden Protokoll niedergelegt. Das Protokoll über eine Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern, das über eine Vorstandssitzung allen Vorstandsmitgliedern zugeschickt. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von acht Tagen gegen Teile oder gegen das gesamte Protokoll Einspruch eingelegt wird. In solchen Fällen wird das beanstandete Protokoll auf der nächsten Sitzung des betreffenden Organs genehmigt.

 

Artikel 12: Aufstellung von Wahlbewerbern

Bewerber des BÜRGERBLOCKs für Wahlen zu den Vertretungskörperschaften werden in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Bewerber werden in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln nach den Vorschriften über die Kommunalwahl gewählt.

 

Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Feststellung der Reihenfolge der Bewerber bei gemeinsamer Abstimmung entscheidet die Zahl der Stimmen.

 

Der Vorstand des BÜRGERBLOCKs kann - bis zur Einreichung der Wahlvorschläge beim zuständigen Wahlleiter - Einspruch gegenüber der Mitgliederversammlung gegen das Ergebnis der Bewerberwahlen erheben. Dann ist das Wahlverfahren nach Maßgabe des Einspruchs zu wiederholen.

 

Wahlvorschläge an den zuständigen Wahlleiter werden vom Vorsitzenden des BÜRGERBLOCKs oder von einem seiner Stellvertreter unterzeichnet.

 

Artikel 13: Vertretung

Der BÜRGERBLOCK wird nach außen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner zwei Stellvertreter vertreten.

 

Artikel 14: Rechtsnatur des BÜRGERBLOCKs

Der BÜRGERBLOCK ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er kann auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Artikel 15: Auflösung

Bei Auflösung des BÜRGERBLOCKs muss sein eventuelles Vermögen - nach Begleichung von Verbindlichkeiten - gemeinnützigen Umweltorganisationen zugeführt werden.

 

Artikel 16: Formalrechtlich notwendige Änderungen

Änderungen dieser Satzung, die aus formalrechtlichen Gründen für die Zulassung des BÜRGERBLOCKs zur Kommunalwahl notwendig sind, kann der Vorstand beschließen.

 

Holzwickede 02.11.1988

 

Brinkmann

Hübbe

Hüsing

Laux

Rudolf

Schurig

Thomé